Transparenzsregister: KG und GmbH & Co. KG in der Pflicht?
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Dr. Stefanie Kleinmanns
Rechtsanwältin
HINTERGRUND
Im Transparenzregister werden seit 2017 Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften und weiteren Rechtsträgern – mit Ausnahme der GbR – elektronisch erfasst. Dabei gilt gemäß § 20 Abs. 2 GwG die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister auch dann als erfüllt, wenn die notwendigen Informationen über die wirtschaftlich Berechtigten einem anderen öffentlichen Register, z.B. dem Handelsregister, entnommen werden können.
RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 GwG ist eine natürliche Person dann als wirtschaftlich berechtigt anzusehen, wenn diese unmittelbar oder mittelbar
- mehr als 25% der Kapitalanteile hält,
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Der letztgenannte Fall betrifft insbesondere Beteiligungsketten, wenn Gesellschafter einer meldepflichtigen Einheit wiederum eine Gesellschaft ist. Dann ist die natürliche Person zu ermitteln, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaft auszuüben vermag. Dies ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsamts dann der Fall, wenn eine natürliche Person die Mehrheit der Stimmrechte oder der Anteile an der unmittelbar beteiligten Gesellschaft innehat.
MELDEPFLICHT FÜR KG UND GMBH & CO. KG
Ist der Komplementär einer KG eine natürliche Person, ist dieser wirtschaftlich Berechtigter der KG, es sei denn, er ist von der Vertretung gänzlich ausgeschlossen. Ebenso gelten als wirtschaftlich Berechtigte der GmbH & Co. KG diejenigen natürlichen Personen, die die Komplementär-GmbH nach den Kriterien des § 3 Abs. 2 S. 1 GwG kontrollieren. Kommanditisten sind dann wirtschaftlich Berechtigte, wenn auf sie ebenfalls eins der o.g. Kriterium zutrifft.
Fraglich ist im Zusammenhang mit der Eintragungspflicht der KG oder GmbH & Co. KG, ob die Eintragungen der Gesellschaft im Handelsregister ausreichen. Nach jüngst veröffentlichter Ansicht des Bundesverwaltungsamtes ist dies in den meisten Fällen nicht der Fall.
PFLICHT ZUR EINTRAGUNG
Die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG greift in der Regel nicht, wenn es sich bei mindestens einem Kommanditisten um einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Das Bundesverwaltungsamt geht davon aus, dass die im Handelsregister eingetragenen Haftsummen nicht zwingend die tatsächlichen Einlagen und Stimmverhältnisse des Kommanditisten wiedergeben und sich daher die prozentuale Beteiligung des Kommanditisten nicht ermitteln lasse, zumal auch die Beteiligung des Komplementärs nicht im Handelsregister verzeichnet ist. Vor diesem Hintergrund seien sämtliche Kommanditisten, die die Kriterien für wirtschaftlich Berechtigte erfüllen, auch an das Transparenzregister zu melden.
Für die Angaben zu den Komplementären, die neben gemeldeten Kommanditisten wirtschaftlich Berechtigte sind, kann auf das Handelsregister verwiesen werden, wenn dort alle erforderlichen Daten hinterlegt sind. Das Feld „weitere wirtschaftliche Berechtigte ergeben sich aus den Registern“ ist hierzu auszuwählen.
Als Beispiele für die Erforderlichkeit der Eintragung ins Transparenzregister kommen u.a. in Betracht:
- KG mit einer Anzahl von 1 bis 3 Kommanditisten (Beteiligung > 25 %)
- Geschäftsführungs-Befugnis eines Kommanditisten
Besondere Regelungen zum Stimmrecht (Stimmbindungsverträge); insbesondere Zuweisung von mehr als 25 % der Stimm- oder Vetorechte
ENTBEHRLICHKEIT DER EINTRAGUNG
Eine Eintragung ins Transparenzregister kann dagegen in den folgenden Fallgestaltungen aufgrund der Fiktion des § 20 Abs. 2 GwG entbehrlich sein:
- Komplementäre bzw. natürliche Personen, die die Komplementär-GmbH beherrschen, sind die jeweils einzig wirtschaftlich Berechtigten und die erforderlichen Daten sind aus dem Handelsregister ersichtlich
- vier oder mehr Kommanditisten, die alle jeweils mit nicht mehr als 25 % beteiligt sind
- keine abweichende Beherrschungslage in der Komplementär-GmbH im Vergleich zur KG
spezielle gesellschaftsrechtliche Konstellationen, wie z.B. die Einheits-GmbH & Co. KG mit nur einem Kommanditisten, die Ein-Personen-GmbH & Co. KG oder der Fall, dass kein Kommanditist oder kein Komplementär tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ist.
NEUREGELUNGEN IN 2020
Mit der Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie sind zum Jahreswechsel einige weitere Änderungen vorgenommen worden. Nunmehr ist auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Auch der wirtschaftlich Berechtigte selbst und nicht mehr nur die Geschäftsführung ist für die Meldung verantwortlich. Als wohl bedeutsamste Änderung ist zu verzeichnen, dass das Transparenzregister gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG nun für die Öffentlichkeit zugänglich ist. Für eine Einsichtnahme in das Transparenzregister ist der Nachweis eines „berechtigten Interesses“ nicht mehr erforderlich.
FAZIT
Ob Eintragungen zum Transparenzregister vorzunehmen sind, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden. Dabei sind, bis auf wenige Ausnahmen, bei der KG oder GmbH & Co. KG meist wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 3 GwG vorhanden, für die die Meldefiktion des § 20 Abs. 2 GwG nicht greift. Vor diesem Hintergrund ist für jede Kommanditgesellschaft zu empfehlen, eine etwaige Meldepflicht zu prüfen.